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Grundlegendes zur Prüfpflicht für alle Arbeitgeber in Deutschland




Gemäß

– § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
– §§ 3, 4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
– Technische Regeln der Betriebssicherheit (TRBS 1203),
– § 15 Abs. 5 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII),
– § 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und
– DGUV Vorschrift 3 (vormals BGV A3)


besteht für alle Arbeitgeber in Deutschland die Pflicht, die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und Gesundheitsrisiken sowie Lebensgefahren abzuwenden. Dies wird im § 3 des Arbeitsschutzgesetzes wie folgt konkretisiert:


„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
- § 3 ArbSchG [Stand: 29.04.2021]


In Bezug auf die Überprüfung elektrischer Betriebsmittel ist vorgeschrieben, diese regelmäßig auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber bzw. die Berufsgenossenschaften schreiben hierzu in Ergänzung zum §3 ArbSchG vor:


„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten“ - § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3 [Stand: 07/2015]


Ergänzt wird diese Pflicht zur Erhaltung des sicheren Zustandes durch die persönliche Verpflichtung des Unternehmers, der für ebenjene sach- und zeitgerechte (Über-)Prüfung des sicheren Zustandes Sorge zu tragen hat:


„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden


(1)  vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und


(2) in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“
- § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 [Stand: 07/2015]


Folglich reicht es nicht aus, oberflächlich geschulte Mitarbeiter mit der Bewertung des Zustandes zu beauftragen. Der Einsatz von Elektrofachkräften
– seien sie unternehmenseigene Mitarbeiter oder Mitarbeiter von Fremdfirmen
– ist verpflichtend. Daher kommt dem Unternehmer indirekt die Pflicht zu, bei eigener Durchführung sowie der Fremdvergabe der Betriebssicherheitsprüfungen darauf zu achten, dass ausschließlich dazu befähigte Elektrofachkräfte beauftragt werden.


-> s. hierzu die Technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS 1203)

Zuwiderhandlungen stellen nach Auffassung der kontrollierenden Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar [Stand: 28.03.2021]:


„[…] ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist […]“.


Die Relevanz der Betriebssicherheitsprüfungen vorsätzlich oder fahrlässig zu ignorieren, kann dementsprechend ein Bußgeld nach sich ziehen, solange durch die Fahrlässigkeit bzw. den Vorsatz kein Straftatbestand erfüllt wird.


-> s. hierzu auch: §§ 222, 223, 229 StGB


Wie bereits beschrieben, weist § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 auch auf die Regelmäßigkeit der Überprüfung des betriebssicheren Zustandes durch entsprechend dazu befähigte Elektrofachkräfte hin. Damit wird das Ziel verfolgt, diesen Zustand aufrecht zu erhalten bzw. Instandsetzungsbedarfe zu ermitteln und die Instandsetzung zur Wiederherstellung des betriebssicheren Zustandes zu realisieren. Die Intervalle, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen zu unternehmen sind, legt der Unternehmer bzw. das Unternehmen bzw. die durch den Unternehmer beauftragte Person unter Zuhilfenahme der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung fest.


Auszug aus den TRBS 1203:




(3.1) Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten:


(1) Berufsausbildung:


Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss eine elektrotechnische Berufsausbildung (z. B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation besitzen.

(2) Berufserfahrung:


Die zur Prüfung befähigte Person muss für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten besitzen.
Die Anforderungen an die Berufserfahrung sind in der Regel erfüllt, wenn eine zur Prüfung befähigte Person über eine o. g. elektrotechnische Berufsausbildung und über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von vergleichbaren Arbeitsmitteln im Tätigkeitsfeld verfügt.

(3) Zeitnahe berufliche Tätigkeit:


Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z. B. sein:
– Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten,
– Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Laboratorien, an Prüfplätzen,
– Instandsetzung und Prüfung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten.


(4) Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforderliche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht.

(Quelle: GMBl, 2019, S. 262, https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-1203.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am: 04.05.2021])